Arbeitsschwerpunkte
Tierschutz, Umwelt- und Naturschutz
Einschätzung durch das DZI Hilfetext
Die DZI Spendenberatung hat sich mehrfach bemüht, zuletzt im Juli 2012, von den Verantwortlichen der Organisation im Sinne der Transparenz gegenüber dem Spender konkrete aussagekräftige Informationen über ihre Arbeit zu erhalten. Dem Auskunftsersuchen hat die Organisation aber nicht entsprochen. Auch ihrer Internetseite waren die erbetenen Informationen nicht vollständig zu entnehmen.
Zwar besteht für Spenden sammelnde Organisationen keine Verpflichtung, dem DZI Auskunft zu erteilen. Das DZI bedauert jedoch, dass eine Organisation, die in der Öffentlichkeit um Unterstützung wirbt, nicht die Informationen zur Verfügung stellt, die die Spendenberatung zur Erarbeitung einer Auskunft für die interessierte Öffentlichkeit von ihr erbeten hat. Das DZI kann damit unter anderem nicht beurteilen, ob die von der Organisation veröffentlichten Werbe- und Informationsmaterialien klar, wahr, sachlich und offen gestaltet sind und die Werbe- und Verwaltungsausgaben im vertretbaren Rahmen liegen.
Nach Kenntnisstand des DZI betreibt der Verein Straßenwerbung, in deren Rahmen um Fördermitgliedschaften geworben wird. Diese werden gemäß dem DZI vorliegenden Informationen für mindestens zwei Jahre abgeschlossen. Ein ausdrückliches Rücktrittsrecht enthält das Beitrittsformular nicht. Nach Auffassung des DZI kommt es regelmäßig vor, dass Menschen sich in Situationen, sei es in der Fußgängerzone oder an der Haustür, in denen sie überraschend angesprochen werden, unüberlegt zu ungewollten Handlungen hinreißen lassen. Zugleich ist der Widerruf innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (§§ 312, 355 BGB) nicht auf Fördermitgliedschaften anwendbar, bei denen kein Anspruch auf entgeltliche Gegenleistungen besteht. Der abgeschlossene Vertrag ist damit uneingeschränkt wirksam. Um dieser nachteiligen Situation vorzubeugen, hält das DZI bei der Haustür- und Straßensammlung die Gewährung eines verbrieften Rücktrittsrechts von mindestens zwei Wochen für notwendig.
Gemäß Pressemitteilung vom 16.04.2010 hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier, die in Rheinland-Pfalz zuständige Behörde für die Überwachung des Sammlungsgesetzes, dem Verein das Sammeln von Geldspenden und die Einwerbung von Fördermitgliedern in Rheinland-Pfalz untersagt. Zudem muss der Verein den Einzug von Förderbeiträgen aus Rheinland-Pfalz stoppen und die hier ansässigen Fördermitglieder über das Sammlungsverbot schriftlich informieren. Eine Klage des Vereins gegen das Sammlungsverbot wurde vollumfänglich abgewiesen. Laut Pressemitteilung der ADD beanstandet das Verwaltungsgericht Trier, „dass mehr als ein Drittel der im Jahr 2007 eingenommenen Spenden an eine Marketing GmbH geflossen sind, die maßgeblich von früheren (Gründungs-)Mitgliedern des Klägers getragen wird“. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, „dass bei derartigen Personenidentitäten beziehungsweise Näheverhältnissen auch eine beträchtliche Missbrauchsgefahr evident sei, die das von der ADD erteilte Sammlungsverbot rechtfertige“.
Gemäß Pressemitteilung der ADD vom 07.12.2010 sieht auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung des Sammlungsertrages und lehnte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Sammlungsverbot ab. Laut vorgenannter Pressemitteilung ist damit „das sofort vollziehbare Sammlungsverbot in Rheinland-Pfalz bestandskräftig“.
In Anbetracht der vorgenannten Hinweise kann das DZI eine Förderung der Organisation nicht empfehlen