Finanzen
| Bezugsjahr: | 2024 |
|---|---|
| Gesamteinnahmen: | 2.062.023,34 EUR |
Einschätzung durch das DZI Hilfetext
Der Verein veröffentlicht auf seiner Internetseite den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024. Daraus geht hervor, dass mindestens 33% der gesamten Ausgaben auf Werbung und Verwaltung entfallen. Darüber hinaus wird im Jahresabschluss berichtet, dass ein Anteil der „Kosten für die Rechnungen des Fundraisers (…) dem Bereich Öffentlichkeitsarbeit“ und somit den Ausgaben für satzungsgemäße Zwecke (gemäß DZI-Definition: Programmausgaben) zugeordnet wird. Nach Auffassung des DZI sind Fundraising-Kosten jedoch nicht den Programmausgaben, sondern den Werbeausgaben zuzuordnen. Unter Berücksichtigung dieser Kosten liegt der Anteil der Ausgaben für Werbung und Verwaltung des Vereins deutlich über 30% der Gesamtausgaben. Nach Maßstab des DZI ist ein solcher Anteil als unvertretbar hoch zu bewerten („unvertretbar hoch“ = über 30%).
Dem DZI liegen außerdem Werbeschreiben des Vereins vor, die nach seiner Einschätzung überwiegend gefühlsbetont, zum Teil vorgeblich authentisch und in hohem Maße bedrängend gestaltet sind. Sowohl die sprachliche als auch die bildliche Darstellung zielen nach Auffassung des DZI in erster Linie darauf ab, Mitleid zu erzeugen. Auch hat das DZI Beschwerden von Spendenden zu Werbeschreiben erhalten, denen von diesen als unnötig empfundene Geschenke (z.B. Einkaufstasche, Kugelschreiber und Socken) beigefügt waren. Nach Auffassung des DZI sind derartige Geschenke im Sinne einer sachlichen Spendenwerbung insbesondere dann problematisch, wenn sie ausdrücklich als Dank für die noch nicht geleistete Spende angekündigt werden und hierdurch auf Seiten der Spendenden ein schlechtes Gewissen für den Fall geschürt wird, dass keine Spende geleistet wird. Eine entsprechende Problematik sieht das DZI bei den beschriebenen Beigaben von Child-Help Hilfe für Kinder mit schweren Missbildungen e.V. gegeben. Die Briefwerbung der Organisation ist daher nach Einschätzung des DZI geeignet, Spendende in ihrer unabhängigen, sachbezogenen Entscheidung zu behindern.
Gemäß Pressemitteilung vom 08.05.2018 der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier - der in Rheinland-Pfalz zuständigen Behörde für die Überwachung des Sammlungsgesetzes - hat die ADD dem Verein Child-Help Hilfe für Kinder mit schweren Missbildungen e.V. sofort vollziehbar untersagt, Spendensammlungen sowie öffentliche Spendenaufrufe in Rheinland-Pfalz durchzuführen. Zur Begründung heißt es in der Pressemitteilung der ADD: "Trotz mehrfachen Aufforderungen ist der Verein seinen gesetzlichen Auskunftspflichten im sammlungsrechtlichen Verfahren nicht nachgekommen, sodass keine Gewähr für eine einwandfreie und zweckgebundenen Verwendung der Sammlungserträge gegeben ist."
In Anbetracht der vorgenannten Hinweise zur Höhe der Werbe- und Verwaltungsausgaben, zur Spendenwerbung sowie zu dem in Rheinland-Pfalz geltenden Sammlungsverbot kann das DZI eine Förderung der Organisation nicht empfehlen.