Einschätzung durch das DZI Hilfetext
Grundsätzlich dokumentiert das DZI nur als steuerbegünstigt anerkannte Spendenorganisationen. In wenigen Ausnahmefällen erarbeitet es auch Auskünfte über nicht gemeinnützige Organisationen, wenn diese Spenden sammelnd bzw. um Fördermitgliedschaften werbend in Erscheinung treten und das DZI regelmäßig Anfragen zu ihnen erhält. Beides ist bei dem Förderverein Unfallopfer-Hilfswerk e.V. der Fall.
Die DZI Spendenberatung hat sich mehrfach bemüht, zuletzt im Oktober 2021, von den Verantwortlichen der Organisation im Sinne der Transparenz gegenüber den Spendenden konkrete aussagekräftige Informationen über ihre Arbeit zu erhalten. Dem Auskunftsersuchen hat die Organisation aber nicht entsprochen. Auch ihrer Internetseite waren die erbetenen Informationen nicht vollständig zu entnehmen.
Eine umfassende Einschätzung der Organisation ist dem DZI damit nicht möglich. Es kann damit unter anderem nicht beurteilen, ob die von der Organisation veröffentlichten Werbe- und Informationsmaterialien klar, wahr, sachlich und offen gestaltet sind und die Werbe- und Verwaltungsausgaben nach DZI-Maßstab im vertretbaren Rahmen liegen.
Zwar besteht für Spenden sammelnde Organisationen keine Verpflichtung, dem DZI Auskunft zu erteilen. Das DZI bedauert jedoch, dass eine Organisation, die in der Öffentlichkeit um Unterstützung wirbt, nicht die Informationen zur Verfügung stellt, die der Spendenberatung eine Einschätzung ihrer Vertrauenswürdigkeit erlauben würden.
Dem DZI liegt ein Vereinsregisterauszug des Fördervereins Unfallopfer-Hilfswerk e.V. vor, in dem das Unternehmen cfh Unfallopfer-Hilfswerk GmbH als einziges Vorstandsmitglied des Fördervereins genannt wird. Gemäß Pressemitteilung vom 19.06.2008 der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier, die in Rheinland-Pfalz zuständige Behörde für die Überwachung des Sammlungsgesetzes, haben sich sowohl die cfh Unfallopfer-Hilfswerk GmbH sowie der Förderverein Unfallopfer-Hilfswerk e.V. aufgrund einer sammlungsrechtlichen Überprüfung der ADD dazu verpflichtet, „alle Spendensammlungen in Rheinland-Pfalz, insbesondere Alttextilsammlungen und Internet-Mitgliederwerbemaßnahmen sowie den Einzug von Fördermitgliedsbeiträgen von Spendern einzustellen“. Diese Verpflichtung besteht nach Kenntnisstand des DZI weiterhin.