Einschätzung durch das DZI Hilfetext
Die DZI Spendenberatung hat sich mehrfach bemüht, zuletzt im März 2018, von den Verantwortlichen der Organisation im Sinne der Transparenz gegenüber dem Spender konkrete aussagekräftige Informationen über ihre Arbeit zu erhalten. Dem Auskunftsersuchen hat die Organisation aber nicht entsprochen. Auch ihrer Internetseite waren die erbetenen Informationen nicht vollständig zu entnehmen.
Zwar besteht für Spenden sammelnde Organisationen keine Verpflichtung, dem DZI Auskunft zu erteilen. Das DZI bedauert jedoch, dass eine Organisation, die in der Öffentlichkeit um Unterstützung wirbt, nicht die Informationen zur Verfügung stellt, die die Spendenberatung zur Erarbeitung einer Auskunft für die interessierte Öffentlichkeit von ihr erbeten hat. Das DZI kann damit unter anderem nicht beurteilen, ob die Werbe- und Verwaltungsausgaben im vertretbaren Rahmen liegen.
Allerdings liegen dem DZI von dritter Seite Informationen vor, die die Spendenwerbung des Vereins als unwahr schildern. So kontaktiert die Organisation nach Kenntnisstand des DZI insbesondere Privatpersonen zunächst auf telefonischem Wege. Zum Teil geben die Angesprochenen an, dass der Anrufer bereits über personenbezogene Daten wie die konkrete Bankverbindung verfügte. In der Folge behauptet das Johanneshilfswerk international in seinen an die einzelnen Privatpersonen gerichteten Anschreiben, dass ihm eine Spendenzusage über einen festen monatlichen Beitrag von ihnen vorliegt. Gemäß Informationen, die dem DZI vorliegen, bestätigen einige der angesprochenen Privatpersonen, dass sie im jeweiligen Einzelfall keine Spendenzusage erteilt haben.
Gemäß Pressemitteilung vom 26.03.2018 der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier - die in Rheinland-Pfalz zuständige Behörde für die Überwachung des Sammlungsgesetzes - hat die ADD dem Johanneshilfswerk international e.V. sofort vollziehbar untersagt, Spendensammlungen sowie öffentliche Spendenaufrufe in Rheinland-Pfalz durchzuführen.
Zur Begründung heißt es in der Pressemitteilung der ADD, dass der Verein trotz mehrfacher Aufforderungen seinen gesetzlichen Auskunftspflichten im sammlungsrechtlichen Verfahren nicht nachgekommen sei, „sodass keine Gewähr für eine einwandfreie und zweckentsprechende Verwendung der Sammlungserträge gegeben ist“. Das Sammlungsverbot ist noch nicht rechtskräftig.
In Hinblick auf den vorgenannten Hinweis zur Spendenwerbung kann das DZI eine Förderung der Organisation nicht empfehlen.